Aufruf
#noNPOG – Nein zum neuen niedersächsischen Polizeigesetz (NPOG)
Die Landesregierung aus CDU und SPD sieht im aktuellen Gesetzentwurf massive Ausweitungen der polizeilichen Befugnisse und einen Abbau demokratischer Freiheits- und Grundrechte vor. Aber auch in anderen Bundesländern sehen wir ähnliche Verschärfungen, die den Staat mehr und mehr zu einem Überwachungsstaat ausbauen. Diesen Entwicklungen stellen wir uns entschieden entgegen. Den Gesetzentwurf “NPOG” der niedersächsischen Landesregierung lehnen wir mit aller Deutlichkeit ab und fordern dessen Zurücknahme. Anders als bisher soll die Polizei in Zukunft schon dann Menschen überwachen, verfolgen und gefangen nehmen dürfen, wenn ihnen unterstellt wird, über Straftaten nachzudenken, ohne sie tatsächlich auszuführen. Das ist eine ganz grundsätzliche Änderung der Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, ein so genannter Paradigmenwechsel. Die Verwischung der Grenzen zwischen polizeilicher und nachrichtendienstlicher Tätigkeit stellt die Gewaltenteilung infrage.
Folgende Neuregelungen lehnen wir ab:
Polizeiliche Sanktionen und Überwachungsmaßnahmen gegen konkrete Personen bei bloßer Annahme der zukünftigen Begehung einer terroristischen Straftat
- Meldeauflagen ohne Richter*innenvorbehalt (§ 16 a)
- Aufenthaltsvorgaben u. Kontaktverbote ohne Richter*innenvorbehalt (§ 17 b)
- Elektronische Fußfessel ohne Richter*innenvorbehalt und Erlaubnis zur Erstellung von Bewegungsbildern (§ 17 c)
- Videoüberwachung im Gewahrsam (§ 20 IV S. 4)
- Durchsetzungs- und Präventivgewahrsam bis zu 35 Tage (§ 21 I Nr. 3)
- Polizeiliche Quellen-Telekommunikationsüberwachungi, “kleiner” Staatstrojaner (§ 33 a)
- Polizeiliche Online-Überwachung, “großer” Staatstrojaner (§ 33 d I)
- Verdeckte Personen-Observation (§ 34 I)
- Verdeckte Bild- und Sprachaufzeichnungen sowie Aufenthaltsermittlungen außerhalb von sowie in und aus Wohnungen (§§ 35, 35 a i. V. m. § 34 I)
- Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittler*innen (§§ 36, 36 a)
Verschärfte Strafverfolgung von Versammlungsteilnehmenden
- Einordnung des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gem. § 125 a StGB als Straftat von erheblicher Bedeutung gem. § 2 Nr. 14 b, um Demonstrierende durch technische Mittel, Observationen und V-Leute präventiv überwachen zu können (§§ 34 I, 36)
- Vermummung auf Versammlungen (Demonstrationen) als Straftat (Art. 2)
Überwachung des öffentlichen Raums bei bloßer Annahme der zukünftigen Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sowie Zugriff auf Daten Dritter
- Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 32 I)
- Bildübertragung aus öffentlich zugänglichen Räumen (§ 32 III)
- Bild- und Tonaufnahmen mittels polizeilicher Bodycams (§ 32 IV)
- Videoüberwachung zur Geschwindigkeitskontrolle (Section Contol) (§ 32 VIII)
- Einsichtnahme in und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume (§ 32 a)
Zusätzliche Mittel zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges
- Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker, Taser) noch vor Schlagstockeinsatz (§ 69 IV)